Neues Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Badesalze, Kräutermischen & legal highs, Research Chemicals)
Das NpSG regelt seit 25. November 2016 den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind. Das Gesetz sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verbreitung von NPS (auch bekannt als Badesalze, Kräutermischungen oder legal highs) zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden.
Das NPSG ist ein eigenständiges Gesetz, dem alle Substanzen unterstellt sind, die zu folgenden zwei Stoffgruppen gehören:
Das NpSG ist eine Ergänzung zu Substanzen, die bereits im BTMG (Betäubungsmittelgesetz) aufgenommen wurden! Somit hat der Gesetzgeber nun zwei Gesetze, mit denen er auf den Umgang mit psychoaktiven Stoffen zurückgreifen kann. NPS, die dem Betäubungsmittegesetz unterstehen (Link: NPS, die bereits durch das BTMG verboten sind), werden nach den Grundsätzen des Betäubungsmittelgesetzes behandelt. NPS, die (noch) nicht dem BtMG unterstehen, aber unter die Bestimmungen des NpSG fallen, werden nach diesem neuen Gesetz behandelt. Neue psychoaktive Substanzen, die nicht unter das NpSG fallen und die auch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, werden aktuell gesetzlich nicht reguliert.
Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet des NpSG?
Das Gesetz hat alle politischen Gremien durchlaufen und ist am 25.11.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit gültig.
Links: Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG)
http://www.partypack.de/NPSG-Gesetz-zur-Be.149.0.html
Am 17. Juni war es mal wieder soweit, die "27. BtMG-Änderungs-Verordnung" tritt ab sofort in Kraft. Scheinbar wurde der Forschung ein Stein in den Weg gelegt, doch ist es eher ein Ansporn für Chemiker neue zu erzeugen.
Enthalten sind folgende Substanzen:
Trivialnamen |
Chemische Bezeichnung |
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Dimethoxymethamfetamin (DMMA) |
1-(3,4-Dimethoxyphenyl)-N-methylpropan-2-amin
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Methiopropamin (MPA) |
N-Methyl-1-(thiophen-2-yl)propan-2-amin
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Methoxetamin (MXE) |
2-(Ethylamino)-2-(3-methoxyphenyl)cyclohexanon
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AKB-48 (APINIACA) |
N-(Adamantan-1-yl)-1-pentyl-1H-indazol-3-carboxamid
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AKB-48F |
N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-fluorpentyl)-1H-indazol-3-carboxamid
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AM-1220 |
{1-[(1-Methylpiperidin-2-yl)methyl]-
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AM-1220 Azepan-Derivat |
[1-(1-Methylazepan-3-yl)-
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AM-2201 |
[1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl]
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AM-2232 |
5-[3-(Naphthalin-1-carbonyl)-1H-indol-1-yl]pentannitril
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AM-2233 |
(2-lodphenyl){1-[(1-methylpiperidin-2-yl)methyl]-1H-indol-3-yl}methanon
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5-Fluorpentyl-JWH-122 (MAM-2201) |
[1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl](4-methylnaphthalin-1-yl)methanon
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JWH-307 |
[5-(2-Fluorphenyl)-1-pentyl-1H-pyrrol-3-yl](naphthalin-1-yl)methanon
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RCS-4 ortho-Isomer (o-RCS-4) |
(2-Methoxyphenyl)
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UR-144 |
(1-Pentyl-1H-indol-3-yl)(2,2,3,3-tetramethylcyclopropyl)methanon
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5-Fluor-UR-144 |
[1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl](2,2,3,3)tetramethylcyclopropyl)methanon
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5-APB |
Benzofuran-5-yl)propan-2-amin
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6-APB |
Benzofuran-6-yl)propan-2-amin |
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Buphedron |
(Methylamino)-1-phenylbutan-1-on
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3,4-DMMC (3,4-Dimethylmethcathinon) |
1-(3,4-Dimethylphenyl)-2-(methylamino)propan-1-on
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Ethylphenidat |
Ethyl[2-(phenyl)-2-(piperidin-2-yl)acetat]
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3-FMC (3-Fluormethcathinon) |
1-(3-Fluorphenyl)-2-(methylamino)propan-1-on
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Pentedron | (Methylamino)-1-phenylpentan-1-on | ||
alpha-PVP |
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on | ||
Etizolam |
4-(2-Chlorphenyl)-2-ethyl-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo-[4,3-a][1,4]diazepin
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Phenazepam |
Brom-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on |
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Lisdexamfetamin | (2S)-2,6-Diamino-N-[(2S)-1-phenylpropan-2-yl]hexanamid |
Hier noch einmal der Link des BtmG: ...